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880g FAK CH-LU

§ 1 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Begrifflichkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Anlagereglement FAK · Begrifflichkeiten

1. Gemäss § 7 FZG führt die Ausgleichskasse Luzern als übertragene Aufgabe die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern. Aufgrund dieser Kompetenzübertragung ist nachfolgend beim Begriff «Ausgleichskasse» gleichbedeutend die Familienausgleichskasse gemeint.

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