880g
FAK
CH-LU
§ 1 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Familienausgleichskasse Luzern (Anlagereglement FAK) - Begrifflichkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anlagereglement FAK · Begrifflichkeiten
1. Gemäss § 7 FZG führt die Ausgleichskasse Luzern als übertragene Aufgabe die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern. Aufgrund dieser Kompetenzübertragung ist nachfolgend beim Begriff «Ausgleichskasse» gleichbedeutend die Familienausgleichskasse gemeint.