§ 9 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Anlagekommission
§ 9 Anlagereglement AK · Anlagekommission
1. Die Anlagekommission berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse.
2. Die Anlagekommission besteht aus zwei bis drei Mitgliedern, die über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen im Finanz- und Rechnungswesen oder in der Vermögensverwaltung verfügen.
3. Die Anlagekommission
a. nimmt zu allgemeinen Fragen der Vermögensanlage und der Finanzmärkte Stellung,
b. * wirkt beim Erlass und Änderung von Anlagestrategie und Anlagereglement mit,
c. unterbreitet der Ausgleichskasse Vorschläge über die Erteilung neuer oder die Auflösung bestehender Vermögensverwaltungsaufträge an Dritte sowie die Zuteilung der Mittel an die Vermögensverwalter,
d. * wirkt bei der Regelung von Verwaltungsaufträgen und spezifischer Anlagerichtlinien für die Tätigkeit der Vermögensverwalter (Mandatsbanken) mit und überwacht deren Tätigkeit und Erfolg,
e. beurteilt die Anlagetätigkeit und das Reporting,
f. nimmt zusammen mit dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse die jährliche Berichterstattung der Vermögensverwalter entgegen und beurteilt sie,
g. berät den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse bezüglich der allfälligen Ausübung der Aktionärsrechte.