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880f CH-LU

§ 8 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse

Aufgaben und Kompetenzen
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§ 8 Anlagereglement AK · Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse

1. Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse

a. nimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind,

b. leitet die Anlagekommission,

c. * hält die Vorgaben des Anlagereglements ein und ist für die Umsetzung der Anlagestrategie verantwortlich,

d. * erlässt mittels Weisung und unter Berücksichtigung des Anlagereglements die Anlagestrategie für die Verwaltung des Finanzvermögens der Ausgleichskasse. Die Anlagestrategie ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen,

e. * vertritt die Ausgleichskasse Luzern gegenüber den Bankinstituten bzw. Vermögensverwaltern und kann mit ihnen Verträge abschliessen. Er oder sie zeichnet gemäss Unterschriftenregelung.

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