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CH-LU
§ 8 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
Aufgaben und Kompetenzen
§ 8 Anlagereglement AK · Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
1. Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse
a. nimmt sämtliche Aufgaben und Kompetenzen wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind,
b. leitet die Anlagekommission,
c. * hält die Vorgaben des Anlagereglements ein und ist für die Umsetzung der Anlagestrategie verantwortlich,
d. * erlässt mittels Weisung und unter Berücksichtigung des Anlagereglements die Anlagestrategie für die Verwaltung des Finanzvermögens der Ausgleichskasse. Die Anlagestrategie ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen,
e. * vertritt die Ausgleichskasse Luzern gegenüber den Bankinstituten bzw. Vermögensverwaltern und kann mit ihnen Verträge abschliessen. Er oder sie zeichnet gemäss Unterschriftenregelung.