880f
CH-LU
§ 6 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Vermögensverwaltung
Grundsätze
§ 6 Anlagereglement AK · Vermögensverwaltung
1. Die Anlagen der finanziellen Mittel erfolgen im Rahmen von Vermögensverwaltungsaufträgen bei einer oder maximal zwei Mandatsbanken. Die Umsetzung der Anlagestrategie erfolgt vollständig mittels passiver Anlageinstrumente wie Exchange Traded Funds (ETFs), Indexfonds oder vergleichbaren passiven Produkten, welche durch die Ausgleichskasse beziehungsweise Familienausgleichskasse vorgegeben werden.
2. Die Vermögensverwalter setzen die Produkte im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten ein und sind für das regelbasierte Rebalancing verantwortlich. Sie nehme keine eigenen aktiven Selektionen oder Managemententscheide vor.