880f
CH-LU
§ 5 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Governance
Grundsätze
§ 5 Anlagereglement AK · Governance
1. Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse und er genehmigt die Anlagestrategie.
2. Der Verwaltungsrat delegiert die Anlage der finanziellen Mittel dem Leiter oder der Leiterin Ausgleichskasse. Dieser oder diese entscheidet nach vorgängiger Konsultation der Anlagekommission.