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880f CH-LU

§ 4 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Integrität und Loyalität

Grundsätze
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§ 4 Anlagereglement AK · Integrität und Loyalität

1. Die Ausgleichskasse setzt die Bestimmungen (Art. 51b BVG und BVV-2) über die Integrität und Loyalität in der Vermögensverwaltung um, indem sie sich der ASIP-Charta unterstellt. Alle Personen, welche mit der Vermögensbewirtschaftung der Ausgleichskasse betraut sind, verpflichten sich jährlich schriftlich, sämtliche Bestimmungen der ASIP-Charta einzuhalten.

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