§ 3 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Nachhaltigkeit und Ethik
§ 3 Anlagereglement AK · Nachhaltigkeit und Ethik
1. Bei den Vermögensanlagen sind Kriterien der Nachhaltigkeit und der Ethik zu berücksichtigen. Neben ökonomischen Aspekten berücksichtigen nachhaltige Anlagen auch Umwelt-, Sozial- und Governance-Anliegen (ESG-Kriterien). Namentlich gehören dazu die Erhaltung der physischen Grundlagen des Lebens, die Erhaltung der natürlichen Ressourcen, die Integration der gesamten Gesellschaft und die Wahrung der Interessen von künftigen Generationen.
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3. Die beauftragten Vermögensverwalter sind verpflichtet, die «UN Principles for Responsible Investment» (Prinzipien für verantwortliches Investieren der Vereinten Nationen, UN PRI) zu unterzeichnen und Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsaspekte (ESG-Kriterien) zu beachten. Die ESG-Aspekte sind in die Analysen und im Portfoliomanagement zu integrieren.
4. Nicht gestattet sind Investitionen, deren Hauptzweck oder Anlage-Fokus in den Bereichen Rüstung, Pornographie, Glücksspiele oder Tabakherstellung liegt.
5. Die Umsetzung der Nachhaltigkeitskriterien erfolgt nach dem Grundsatz des «Best-Effort-Ansatzes». Dies bedeutet insbesondere
a. Für Anlagekategorien, in denen geeignete passive ESG- oder Responsible-Produkte verfügbar, kosten- und umsetzungsökonomisch sinnvoll sowie ausreichend diversifiziert sind, werden solche Produkte eingesetzt.
b. In Anlagekategorien, in denen keine geeigneten passiven ESG- oder Responsible-Produkte verfügbar sind, können standardisierte passive Produkte ohne expliziten ESG-Fokus eingesetzt werden.
c. Die bestehenden Ausschlusskriterien bleiben auch im Rahmen des Best-Effort-Ansatzes verbindlich und sind - soweit dies bei passiven Instrumenten möglich ist - zu berücksichtigen.