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CH-LU
§ 2 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anlagereglement AK · Ziele
1. Das Vermögen der Ausgleichskasse dient der mittelfristigen Sicherstellung der Verwaltungskosten.
2. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen
a. * Sicherheit der Anlagen mit mittlerem Risiko,
b. Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft, so dass unter normalen Verhältnissen die Zahlungsverpflichtungen der Ausgleichskasse jederzeit fristgerecht befriedigt werden können,
c. * Erreichen einer angemessenen Gesamtrendite,
d. Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäss § 3.