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880f CH-LU

§ 2 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Anlagereglement AK · Ziele

1. Das Vermögen der Ausgleichskasse dient der mittelfristigen Sicherstellung der Verwaltungskosten.

2. Im Vordergrund der Bewirtschaftung des Vermögens stehen

a. * Sicherheit der Anlagen mit mittlerem Risiko,

b. Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft, so dass unter normalen Verhältnissen die Zahlungsverpflichtungen der Ausgleichskasse jederzeit fristgerecht befriedigt werden können,

c. * Erreichen einer angemessenen Gesamtrendite,

d. Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäss § 3.

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