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880f CH-LU

§ 17 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Überprüfung

Schlussbestimmungen
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§ 17 Anlagereglement AK · Überprüfung

1. Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle zwei Jahre.

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