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880f CH-LU

§ 16 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Wertschwankungsreserven

Wertschwankungsreserven
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§ 16 Anlagereglement AK · Wertschwankungsreserven

1. Mit den Wertschwankungsreserven wird den Kursschwankungen der Wertschriften Rechnung getragen. Die eingegangenen Anlagerisiken legen die Höhe der Reserven fest (s. Anlagestrategie).

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