880f
CH-LU
§ 12 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
Berichterstattung
§ 12 Anlagereglement AK · Leiter oder Leiterin Ausgleichskasse
1. Der Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse berichtet zwei- oder dreimal jährlich oder nach Bedarf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates bzw. der Finanzkommission des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Reporting über die Anlageergebnisse.
2. Das Reporting beinhaltet
a. die Vermögensentwicklung,
b. die Asset Allocation per Jahresende,
c. * die Einhaltung der Anlagestrategie,
d. * den Performance-Ausweis im Vergleich zu definierten Benchmarks.
e. *