Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880f CH-LU

§ 11 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Finanzkommission

Berichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Anlagereglement AK · Finanzkommission

1. Die Finanzkommission des Verwaltungsrates berichtet einmal jährlich oder nach Bedarf in angemessener Form zuhanden des Verwaltungsrates mit einem schriftlichen Reporting über die Anlageergebnisse.

← § 10 Anlagereglement AK Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Zweck § 12 Anlagereglement AK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →