§ 10 Reglement über die Anlagen von finanziellen Mitteln der Ausgleichskasse Luzern (Anlagereglement AK) - Vermögensverwalter
§ 10 Anlagereglement AK · Vermögensverwalter
1. Der beauftragte Vermögensverwalter
a. * ist verantwortlich für die Umsetzung der Anlagen im Rahmen des Anlagereglements, der Anlagestrategie und der Vermögensverwaltungsaufträge,
b. orientiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse quartalsweise über die getätigten Anlagen, den Anlageerfolg, die erzielte Performance, die Anlagerisiken und die Einhaltung der Mandatsvorgaben (Reporting),
c. *
d. informiert den Leiter oder die Leiterin Ausgleichskasse unverzüglich über ausserordentliche Ereignisse in den Finanzmärkten und bei Abweichungen der Mandatsvorgaben.
2. Als Retrozessionen gelten für die Ausgleichskasse alle Zahlungen, die ein von ihr mit der Vermögensverwaltung beauftragter Vermögensverwalter (Bank) erhält. Die Banken schaffen in Form einer jährlichen Abrechnung Transparenz über alle Zuflüsse sowie deren Rückerstattung (Gutschriften) an die Ausgleichskasse. Dazu gehören auch Entschädigungen, die im inneren Zusammenhang mit dem Vermögensverwaltungsauftrag stehen, insbesondere Vertriebsentschädigungen.