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880e CH-LU

§ 7 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Mitwirkung

Rechte und Pflichten
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§ 7 Personalkommissionsreglement · Mitwirkung

1. Ein Inkraftsetzen oder die Veränderung einer Regelung, die der Mitsprache oder Selbstverantwortung untersteht (siehe § 9), braucht die Zustimmung von beiden Mitwirkungsparteien. Diese Geschäfte müssen auf den entsprechenden Ebenen zwischen den zuständigen Mitwirkungsparteien geklärt werden.

2. Wenn kein Konsens erreicht wird, tritt folgender Klärungsprozess in Kraft

a. Die PeKo erhält die Möglichkeit, gegenüber der anderen Partei ihre Position nochmals darzulegen.

b. Das schlichtende Gespräch zwischen den Parteien soll zur Einigung führen.

c. Kommt es zu keinem Konsens, kann die PeKo ihre Position explizit im Antragspapier gegenüber der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat darlegen.

d. Ferner kann die PeKo einen eigenständigen Auftritt im Entscheidungsgremium verlangen.

e. Die letzte Entscheidung obliegt der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat.

f. Die PeKo kann ihre gegebenenfalls abweichende Position und Haltung den Mitarbeitenden gegenüber transparent machen und vertreten.

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