880e
CH-LU
§ 6 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Mitsprache
Rechte und Pflichten
§ 6 Personalkommissionsreglement · Mitsprache
1. Betriebliche Angelegenheiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mitarbeitenden werden durch die Geschäftsleitung mit der PeKo vor dem Entscheid besprochen.
2. Der von der Geschäftsleitung gefällte Entscheid ist der PeKo innert nützlicher Frist bekannt zu geben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen.
3. Die PeKo kann jederzeit eigene Vorschläge zu betrieblichen und beruflichen Angelegenheiten machen sowie Themen von Mitarbeitenden einbringen.
4. Die PeKo hat ein Anrecht darauf, dass die Entscheidungsbefugten (z.B. Geschäftsleitung) ihre Meinung anhört und sich im Gespräch mit ihr damit auseinandersetzt, bevor sie Entscheidungen treffen.