880e
CH-LU
§ 5 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Information
Rechte und Pflichten
§ 5 Personalkommissionsreglement · Information
1. Die PeKo hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Informationen, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Mitwirkungsaufgaben ist.
2. Dies beinhaltet, dass die Geschäftsleitung die PeKo über geplante wichtige Änderungen sowie betriebliche und berufliche Angelegenheiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mitarbeitenden rechtzeitig informiert.