880e
CH-LU
§ 35 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Kündigungsschutz
Persönlichkeitsschutz
§ 35 Personalkommissionsreglement · Kündigungsschutz
1. Es gilt sinngemäss der Grundsatz von OR 336 Absatz 2 litera b. Einem Mitglied der PeKo darf während der Amtsdauer, wegen seiner Tätigkeit in der PeKo, nicht gekündigt werden.
2. Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er begründeten Anlass zur Kündigung hatte, ist die Kündigung nichtig.