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880e CH-LU

§ 34 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Schutz vor Nachteilen

Persönlichkeitsschutz
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§ 34 Personalkommissionsreglement · Schutz vor Nachteilen

1. Aus der Tätigkeit der PeKo dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die PeKo wenden.

2. Die absolute Meinungsfreiheit ist gewährleistet.

3. Es ist erwünscht, dass sich die PeKo-Mitglieder im Rahmen einer konstruktiven Interessensvertretung der Mitarbeitenden eine eigenständige Meinung bilden und gegenüber der Geschäftsleitung vertreten.

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