880e
CH-LU
§ 33 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Vertraulichkeit
Persönlichkeitsschutz
§ 33 Personalkommissionsreglement · Vertraulichkeit
1. Die im Rahmen der Mitwirkung gesammelten Informationen werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt.
2. Arbeitgeber und PeKo vereinbaren im Einzelfall, wie die Information an die Mitarbeitenden und gegen aussen erfolgen soll.
3. Die Mitglieder der PeKo unterliegen der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treuepflicht.
4. Die Schweigepflicht gilt auch nach einem allfälligen Ausscheiden aus der PeKo.