880e
CH-LU
§ 31 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Spesen
Arbeitszeit und Vergütungen
§ 31 Personalkommissionsreglement · Spesen
1. Die für das WAS massgebende Spesenregelung ist für Mitglieder der PeKo anwendbar.
2. Allfällige Spesen können mittels Spesenformular abgerechnet werden.
3. Die Spesenabrechnungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten kontrolliert und bestätigt.
4. Die Spesen der Präsidentin oder des Präsidenten werden durch die Bereichsleitung Personal kontrolliert und visiert.
5. Änderungen müssen von der Geschäftsleitung bewilligt werden.