880e
CH-LU
§ 30 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Arbeitszeit
Arbeitszeit und Vergütungen
§ 30 Personalkommissionsreglement · Arbeitszeit
1. Die für die Arbeit der PeKo aufgewendete Zeit ist grundsätzlich Arbeitszeit.
2. Pro Kalenderjahr wird von einem maximalen Aufwand von 5 Arbeitstagen ausgegangen.
3. Für das Präsidium wird als Richtwert von einem Pensum von maximal 10 Prozent ausgegangen.
4. Grundsätzlich gilt die Weisung über die Arbeitszeit.