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880e CH-LU

§ 30 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Arbeitszeit

Arbeitszeit und Vergütungen
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§ 30 Personalkommissionsreglement · Arbeitszeit

1. Die für die Arbeit der PeKo aufgewendete Zeit ist grundsätzlich Arbeitszeit.

2. Pro Kalenderjahr wird von einem maximalen Aufwand von 5 Arbeitstagen ausgegangen.

3. Für das Präsidium wird als Richtwert von einem Pensum von maximal 10 Prozent ausgegangen.

4. Grundsätzlich gilt die Weisung über die Arbeitszeit.

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