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880e CH-LU

§ 3 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Personalkommissionsreglement · Grundsatz

1. Die PeKo sichert die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden partnerschaftlich gegenüber dem Arbeitgeber wie folgt

a. Die Mitgestaltung und die Mitverantwortung der Mitarbeitenden werden gestärkt.

b. Das Erfahrungswissen und die Anliegen der Mitarbeitenden bei personalrelevanten Entscheidprozessen werden einbezogen.

c. Im Interesse der Mitarbeitenden und der Versicherten wird die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefördert.

d. * Die WAS-Kernwerte und -Handlungsgrundsätze werden im Sinne der Unternehmenskultur gelebt.

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