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880e CH-LU

§ 29 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Ausscheiden

Organisation
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§ 29 Personalkommissionsreglement · Ausscheiden

1. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsperiode rückt das Ersatzmitglied des jeweiligen Wahlkreises mit der höchsten Stimmenzahl nach.

2. Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, erfolgt eine Ersatzwahl im entsprechenden Geschäftsfeld.

3. Zum Ausscheiden aus der PeKo führen

a. Wechsel des Geschäftsfeldes,

b. * ...

c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4. Mitglieder der PeKo können ihr Mandat aus persönlichen Gründen niederlegen. Sie müssen dies der PeKo und der Bereichsleitung Personal schriftlich mitteilen.

5. Den Ausscheidenden wird eine Bestätigung ihrer PeKo-Mitgliedschaft durch die Bereichsleitung Personal zugestellt.

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