880e
CH-LU
§ 28 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Beschlussfähigkeit
Organisation
§ 28 Personalkommissionsreglement · Beschlussfähigkeit
1. Die PeKo ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.
2. Bei Abstimmungen zählt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, gegebenenfalls der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.