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880e CH-LU

§ 27 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Konstituierung

Organisation
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§ 27 Personalkommissionsreglement · Konstituierung

1. Die PeKo trifft sich nach Beginn der neuen Amtsperiode innerhalb von 3 Wochen zur konstituierenden Sitzung.

2. Die PeKo bestimmt aus ihrer Mitte das Präsidium sowie die Stellvertretung und konstituiert sich im Übrigen selbständig.

3. Sie benennt die Kontaktperson für die Verbindung zur Geschäftsleitung.

4. Sie trifft sich für die Bearbeitung der Geschäfte zu regelmässigen Sitzungen.

5. Über Beschlüsse der PeKo wird ein Protokoll geführt.

6. Zur Beratung bei wichtigen Geschäften können Vertreter der Geschäftsleitung, von Personal- und Berufsverbänden oder andere Fachleute beigezogen werden.

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