880e
CH-LU
§ 25 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Ergebnisse
Wahl der Personalkommission
§ 25 Personalkommissionsreglement · Ergebnisse
1. Die gewählten und nicht gewählten Kandidaten sind umgehend schriftlich über den Ausgang der Wahl zu informieren.
2. Die Wahlergebnisse werden danach betriebsintern bekannt gegeben.
3. Über das Wahlergebnis wird ein Protokoll erstellt, das von allen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen ist. Es wird der Geschäftsleitung und der Präsidentin oder dem Präsidenten der PeKo sowie allen Kandidatinnen und Kandidaten zugestellt.