880e
CH-LU
§ 24 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Auszählung
Wahl der Personalkommission
§ 24 Personalkommissionsreglement · Auszählung
1. Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission hat nach dem Schlusstermin der schriftlichen Eingabe zu erfolgen. Das Geheimnis der Stimmabgaben ist zu wahren.
2. Gewählt sind jene Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die höchste Stimmenzahl erhalten.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet die längere Anstellungszeit im WAS bzw. im Geschäftsfeld.
4. Die Kandidaten auf den Rängen 2 und 3 des entsprechenden Wahlkreises werden als Ersatzmitglieder geführt.