880e
CH-LU
§ 23 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Stimmabgabe
Wahl der Personalkommission
§ 23 Personalkommissionsreglement · Stimmabgabe
1. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.
2. Alle Wahlberechtigten haben die Befugnis, für Kandidaten ihres Geschäftsfeldes eine Stimme abzugeben.
3. Es darf nur eine Stimme abgegeben werden. Ansonsten ist der Wahlzettel ungültig.
4. Zu spät eingetroffene Wahlzettel sind ungültig.