Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880e CH-LU

§ 23 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Stimmabgabe

Wahl der Personalkommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Personalkommissionsreglement · Stimmabgabe

1. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.

2. Alle Wahlberechtigten haben die Befugnis, für Kandidaten ihres Geschäftsfeldes eine Stimme abzugeben.

3. Es darf nur eine Stimme abgegeben werden. Ansonsten ist der Wahlzettel ungültig.

4. Zu spät eingetroffene Wahlzettel sind ungültig.

← § 22 Personalkommissionsreglement Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Allgemeines § 24 Personalkommissionsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →