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880e CH-LU

§ 2 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Personalkommissionsreglement · Zweck

1. Das WAS-Personalreglement sieht ein Mitwirkungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) mittels PeKo vor.

2. Die PeKo fördert den Austausch zwischen den WAS-Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber. Sie ist Bindeglied zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber.

3. Die PeKo ist Ansprechspartnerin der Arbeitnehmenden und der WAS-Geschäftsleitung in personalrelevanten Angelegenheiten.

4. Die PeKo kann Anträge und Wünsche an die Geschäftsleitung richten.

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