880e
CH-LU
§ 2 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Personalkommissionsreglement · Zweck
1. Das WAS-Personalreglement sieht ein Mitwirkungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) mittels PeKo vor.
2. Die PeKo fördert den Austausch zwischen den WAS-Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber. Sie ist Bindeglied zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber.
3. Die PeKo ist Ansprechspartnerin der Arbeitnehmenden und der WAS-Geschäftsleitung in personalrelevanten Angelegenheiten.
4. Die PeKo kann Anträge und Wünsche an die Geschäftsleitung richten.