880e
CH-LU
§ 19 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Gültigkeit Wahlvorschläge
Wahl der Personalkommission
§ 19 Personalkommissionsreglement · Gültigkeit Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge für die PeKo müssen
a. sich auf den eigenen Wahlkreis beschränken,
b. innert Frist und schriftlich der Wahlkommission eingereicht werden; verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.
2. Den Wahlvorschlägen muss eine Erklärung der vorgeschlagenen Personen beiliegen, dass sie die allfällige Wahl annehmen, sowie die Erklärung von mindestens 5 mitunterzeichneten Wahlberechtigten, dass sie deren Kandidatur unterstützen.