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880e CH-LU

§ 19 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Gültigkeit Wahlvorschläge

Wahl der Personalkommission
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§ 19 Personalkommissionsreglement · Gültigkeit Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge für die PeKo müssen

a. sich auf den eigenen Wahlkreis beschränken,

b. innert Frist und schriftlich der Wahlkommission eingereicht werden; verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.

2. Den Wahlvorschlägen muss eine Erklärung der vorgeschlagenen Personen beiliegen, dass sie die allfällige Wahl annehmen, sowie die Erklärung von mindestens 5 mitunterzeichneten Wahlberechtigten, dass sie deren Kandidatur unterstützen.

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