880e
CH-LU
§ 16 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
Wahl der Personalkommission
§ 16 Personalkommissionsreglement · Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
1. Wählbar sind alle Mitarbeitenden, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.
2. Von der Wahl ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Bereichsleitung Personal sowie Auszubildende.