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880e CH-LU

§ 16 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

Wahl der Personalkommission
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§ 16 Personalkommissionsreglement · Wählbarkeit (passives Wahlrecht)

1. Wählbar sind alle Mitarbeitenden, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

2. Von der Wahl ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Bereichsleitung Personal sowie Auszubildende.

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