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880e CH-LU

§ 14 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Koordination und Zeitpunkt

Wahl der Personalkommission
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§ 14 Personalkommissionsreglement · Koordination und Zeitpunkt

1. Für die Koordination der Wahlen ist der Bereich Personal verantwortlich. Er fordert die PeKo auf, ihre beiden Mitglieder in der Wahlkommission zu bestimmen, und leitet die für die Wahl notwendigen Schritte ein.

2. Die Wahlen finden in den letzten 6 Monaten der Amtsperiode statt.

3. Bei Austritt innerhalb der Amtsperiode erfolgen Ersatzwahlen.

4. Der Wahlablauf wird durch die Wahlkommission festgelegt.

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