Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880e CH-LU

§ 13 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Wahlkommission

Wahl der Personalkommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Personalkommissionsreglement · Wahlkommission

1. Die Durchführung der Wahlen obliegt der Wahlkommission.

2. Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern

a. Präsidentin/Präsident PeKo,

b. ein weiteres Mitglied der PeKo,

c. ein Mitglied der Bereichsleitung Personal.

← § 12 Personalkommissionsreglement Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Allgemeines § 14 Personalkommissionsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →