880e
CH-LU
§ 12 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Zusammensetzung
Zusammensetzung der Personalkommission
§ 12 Personalkommissionsreglement · Zusammensetzung
1. Die PeKo besteht aus 10 gewählten Mitgliedern.
2. Bei Abwesenheiten von Mitgliedern, die länger als ein halbes Jahr dauern, kann die PeKo Ersatzmitglieder wählen, die diese Personen während ihrer Abwesenheit vertreten.