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880e CH-LU

§ 11 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Geschäftsleitung

Aufgaben
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§ 11 Personalkommissionsreglement · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung

a. unterstützt die PeKo in ihrer Tätigkeit und sorgt bei den Führungspersonen auf allen Stufen dafür, dass die Mitwirkung im Sinne dieses Reglements zum Bestandteil der gelebten Unternehmenskultur wird,

b. ermöglicht einen halbjährlichen Austausch zwischen Geschäftsleitung und einer PeKo-Delegation,

c. informiert die PeKo frühzeitig über Themen und Veränderungen im Zusammenhang mit den genannten Mitwirkungsbereichen,

d. gibt der PeKo ausreichend Frist zu schriftlichen Stellungnahmen,

e. nimmt zu Anträgen, Eingaben und Stellungnahmen der PeKo in angemessener Frist schriftlich Stellung,

f. informiert die PeKo mindestens einmal jährlich gemäss Mitwirkungsdiagramm über die Personalpolitik, die finanzpolitische Situation, den Geschäftsgang, die Auswirkungen des Geschäftsverlaufs auf die Beschäftigung und Lohnrunden, strategische Entscheide sowie betriebliche Umstrukturierungen, welche Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Beschäftigten haben,

g. führt gemeinsam mit der PeKo bei mitwirkungsrelevanten Angelegenheiten, die der Mitsprache unterstehen, den Klärungsprozess durch.

2. Bei Erlass oder Änderung der mitwirkungsrelevanten Angelegenheiten ist die PeKo frühzeitig einzubeziehen, zu konsultieren und anzuhören.

3. ...

4. Den PeKo-Mitgliedern ist die Teilnahme an Kader-Informationsveranstaltungen zu ermöglichen.

5. Die PeKo-Leitung (Präsidentin/Präsident) wird über den Zeitpunkt und das Programm von Kaderschulungen und Kaderworkshops im Vorfeld orientiert, und nach den Veranstaltungen erfolgt eine kurze Information über den Inhalt der Veranstaltung.

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