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880e CH-LU

§ 10 Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) - Personalkommission

Aufgaben
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§ 10 Personalkommissionsreglement · Personalkommission

1. Die Personalkommission

a. befasst sich mit den oben genannten Bereichen und Themen,

b. vertritt die Interessen und Vorschläge der Mitarbeitenden gegenüber den Führungspersonen und der Geschäftsleitung,

c. nimmt zu den von der Geschäftsleitung unterbreiteten Geschäften innert nützlicher oder definierter Frist schriftlich Stellung,

d. unterrichtet bei Bedarf die Geschäftsleitung über negative Einflüsse auf das Betriebsklima sowie über alle wesentlichen Beanstandungen, Wünsche, Anregungen und Forderungen der Mitarbeitenden,

e. führt gemeinsam mit der Geschäftsleitung bei mitwirkungsrelevanten Angelegenheiten, die der «Mitsprache» unterstehen, den Klärungsprozess durch,

f. greift im Sinne der Mitarbeitenden oder des Gesamtunternehmens selbst Themen auf und unterbreitet sie bei Bedarf der Geschäftsleitung und den zuständigen Stellen,

g. informiert die Mitarbeitenden und die Geschäftsleitung periodisch über ihre Tätigkeit,

h. kann in Absprache mit der Geschäftsleitung Umfragen bei Mitarbeitenden zu Themen aus dem Arbeitsbereich der PeKo durchführen,

i. informiert die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Stellen vorgängig bei Umfragen, Versammlungen, Aktionen,

j. schlägt dem Verwaltungsrat gemäss § 16 Absatz 1 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums drei Mitglieder zur Wahl für die Schlichtungsstelle vor.

2. Die Präsidentin oder der Präsident der PeKo tauscht sich quartalsweise mit der Bereichsleitung Personal aus.

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