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880d WAS CH-LU

§ 6 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) - Kompetenzen

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§ 6 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) · Kompetenzen

1. Die Kommissionen können im Rahmen und zur Erfüllung ihres Auftrages

a. von der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

b. von den jeweiligen Leitungen der Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

c. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. Datenschutzes, interne und/oder externe Sachverständige beiziehen; diese Drittpersonen haben lediglich beratende Funktion,

d. bis zu einem Betrag von 2000 Franken im Rahmen der budgetierten Mittel selbständig verfügen; sollte diese Summe nicht ausreichen, entscheidet der Verwaltungsrat über allfällig höhere Mittel.

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