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§ 4 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) - Organisation

Organisation
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§ 4 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) · Organisation

1. Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat bestellt.

2. Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von der Präsidentin rechtzeitig unter Beilage der Traktanden, mindestens aber 7 Tage vor der Kommissionssitzung, einberufen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sorgt für eine angemessene und zeitnahe Berichterstattung des Verwaltungsrates. Über die Ergebnisse der Kommissionssitzung ist Protokoll zu führen.

4. Die Anträge sind dem Verwaltungsratspräsidenten einzureichen.

5. Das Sekretariat des Verwaltungsrates kann zur Unterstützung beigezogen werden.

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