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§ 3 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) - Kommissionen

Organisation
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§ 3 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) · Kommissionen

1. Gemäss § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 2018 kann der Verwaltungsrat die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen.

2. Der Verwaltungsrat sieht folgende ständigen Kommissionen vor

a. * Finanzen und Riskmanagement,

b. * Personal und Unternehmensentwicklung.

3. Der Verwaltungsrat kann weitere ständige Kommissionen bestellen.

4. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nichtständige (Ad-hoc-)Kommissionen einsetzen.

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