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880d WAS CH-LU

§ 2 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) - Auftrag

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) · Auftrag

1. Die Kommissionen tragen zur Förderung und Weiterentwicklung des Sozialversicherungszentrums sowie seiner strategischen Ziele bei.

2. Die Arbeiten erfolgen im Rahmen der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

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