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880d WAS CH-LU

§ 12 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) - Überprüfung

Schlussbestimmungen
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§ 12 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) · Überprüfung

1. Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.

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