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Zweck (WAS)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (12)

§ 1 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 2 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 3 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 4 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 5 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 6 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 7 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 8 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 9 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 10 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 11 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS) § 12 Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS)

Gesetzestext (12 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Reglement regelt die Organisation der vom Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern aus seiner Mitte eingesetzten Kommissionen sowie deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Kommissionen tragen zur Förderung und Weiterentwicklung des Sozialversicherungszentrums sowie seiner strategischen Ziele bei.

2. Die Arbeiten erfolgen im Rahmen der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen.

Organisation

1. Gemäss § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 2018 kann der Verwaltungsrat die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen.

2. Der Verwaltungsrat sieht folgende ständigen Kommissionen vor

a. * Finanzen und Riskmanagement,

b. * Personal und Unternehmensentwicklung.

3. Der Verwaltungsrat kann weitere ständige Kommissionen bestellen.

4. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nichtständige (Ad-hoc-)Kommissionen einsetzen.

Organisation

1. Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat bestellt.

2. Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von der Präsidentin rechtzeitig unter Beilage der Traktanden, mindestens aber 7 Tage vor der Kommissionssitzung, einberufen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sorgt für eine angemessene und zeitnahe Berichterstattung des Verwaltungsrates. Über die Ergebnisse der Kommissionssitzung ist Protokoll zu führen.

4. Die Anträge sind dem Verwaltungsratspräsidenten einzureichen.

5. Das Sekretariat des Verwaltungsrates kann zur Unterstützung beigezogen werden.

Verantwortung

1. Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Verwaltungsrates vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geschäfte nach § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018.

2. Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Verwaltungsrat Bericht und geben Empfehlungen ab oder stellen Antrag.

3. Die Kommission Finanzen und Riskmanagement hat insbesondere die Budgets, Jahresrechnungen und Jahresberichte gemäss § 7 Absatz 2 SoVZG vorzuberaten.

Verantwortung

1. Die Kommissionen können im Rahmen und zur Erfüllung ihres Auftrages

a. von der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

b. von den jeweiligen Leitungen der Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen,

c. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. Datenschutzes, interne und/oder externe Sachverständige beiziehen; diese Drittpersonen haben lediglich beratende Funktion,

d. bis zu einem Betrag von 2000 Franken im Rahmen der budgetierten Mittel selbständig verfügen; sollte diese Summe nicht ausreichen, entscheidet der Verwaltungsrat über allfällig höhere Mittel.

Verantwortung

1. Die Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Die Bestimmungen der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 sind sinngemäss anwendbar.

2. Im Falle eines Ausstandgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein.

Verantwortung

1. Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsrates Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

Information

1. Die Mitglieder der Kommissionen sowie die beigezogenen Fachpersonen haben das Amts- und das Sitzungsgeheimnis zu wahren.

2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Informationspolitik unter Wahrung des Amtsgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Entschädigungen

1. Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates richten sich nach den Regeln von § 3 der Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 2018.

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