880c
CH-LU
§ 9 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Grundsätze
Personalhilfsfonds
§ 9 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Grundsätze
1. Das Sozialversicherungszentrum führt einen Personalhilfsfonds.
2. Aus dem Fonds können Angestellten bei sozialer Not, in Härtefällen, als Prozesshilfe oder zur Deckung schwerwiegender materieller Schäden finanzielle Leistungen gewährt werden.
3. Der Verwaltungsrat regelt das Nähere zum Personalhilfsfonds in einer Weisung.