880c
CH-LU
§ 7 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Datenschutz
Geheimhaltungspflicht
§ 7 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Datenschutz
1. Die Ausgleichskasse, die IV-Stelle, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sowie das Geschäftsfeld Personal und Dienste beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.