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§ 7 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Datenschutz

Geheimhaltungspflicht
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§ 7 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Datenschutz

1. Die Ausgleichskasse, die IV-Stelle, das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit sowie das Geschäftsfeld Personal und Dienste beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes.

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