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880c CH-LU

§ 6 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Grundsätze

Arbeitszeit
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§ 6 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Grundsätze

1. Die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsfelder leisten ihre Arbeit nach dem Arbeitszeitmodell der Vertrauensarbeitszeit gemäss der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung) vom 24. September 2002.

2. Die Geschäftsleitung regelt die Umsetzung der Arbeitszeit gemäss den §§ 11-19 der Personalverordnung in einer Weisung.

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