§ 5 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Dienstaltersgeschenk
§ 5 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Dienstaltersgeschenk
1. Die Angestellten erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren 10 Arbeitstage besoldeten Urlaub.
2. Die Dienstjahre werden längstens bis zur ordentlichen Beendigung des Angestelltenverhältnisses aus Altersgründen berücksichtigt. Wurde das Arbeitsverhältnis unterbrochen, werden die Dienstjahre vor dem Unterbruch mitgezählt. Ebenfalls werden die vor der Errichtung des Sozialversicherungszentrums massgebenden Dienstjahre in der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit mitberücksichtigt.
3. Bei einer Teilzeitbeschäftigung besteht ein anteilmässiger Anspruch auf das Dienstaltersgeschenk.
4. In Ausnahmefällen kann das Dienstaltersgeschenk im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise in Form von Geld ausgerichtet werden. In diesem Fall ist 1/24 der Jahresbesoldung oder ein entsprechender Teilbetrag davon als Dienstaltersgeschenk auszurichten.