880c
CH-LU
§ 16 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
Schlichtungsstelle
§ 16 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Zusammensetzung, Wahl und Verfahrensleitung
1. Der Verwaltungsrat wählt für das Präsidium zwei Mitglieder sowie sechs weitere Mitglieder der Schlichtungsstelle. Vorgesetzte und Angestellte müssen paritätisch vertreten sein. Drei der weiteren Mitglieder werden auf Vorschlag der Personalkommission gewählt.
2. Die Schlichtungsstelle amtet in Dreierbesetzung, bestehend aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei weiteren Mitgliedern, wovon ein Mitglied eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Beide Geschlechter sind vertreten.
3. Der Präsident oder die Präsidentin leitet das Verfahren.
4. Das Geschäftsfeld Personal und Dienste führt das Sekretariat der Schlichtungsstelle. Das Geschäftsfeld nimmt mit beratender Stimme an den Verhandlungen der Schlichtungsstelle teil.