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880c CH-LU

§ 14 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Zuständigkeit

Schlichtungsstelle
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§ 14 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Zuständigkeit

1. Die Schlichtungsstelle des Sozialversicherungszentrums behandelt auf Gesuch des oder der Angestellten oder der zuständigen Behörde sämtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.

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