880c
CH-LU
§ 14 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Zuständigkeit
Schlichtungsstelle
§ 14 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Zuständigkeit
1. Die Schlichtungsstelle des Sozialversicherungszentrums behandelt auf Gesuch des oder der Angestellten oder der zuständigen Behörde sämtliche Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis.