880c
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§ 12 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
Zuständigkeit
§ 12 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Zuständige Behörde für die übrigen personalrechtlichen Entscheide
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates ist zuständig für die übrigen personalrechtlichen Entscheide betreffend die Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende. Er oder sie kann die Befugnis einem Mitglied des Verwaltungsrates übertragen.
2. Die gemäss § 11 Absatz 1b zuständige Behörde ist auch für die übrigen personalrechtlichen Entscheide zuständig. Der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Geschäftsfeldes kann die Befugnis einzelnen Bereichsleiterinnen oder -leitern oder dem Geschäftsfeld Personal und Dienste übertragen.