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§ 11 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Zuständige Behörde für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung

Zuständigkeit
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§ 11 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Zuständige Behörde für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung

1. Zuständig für die Wahl sowie für die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist

a. der Verwaltungsrat für die Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende,

b. der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Geschäftsfeldes für die übrigen Angestellten; vorbehalten bleiben Absätze 2 und 3.

2. Der Verwaltungsrat erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl des Personals der zweiten Hierarchiestufe des Sozialversicherungszentrums.

3. Die Geschäftsleitung kann die Befugnis für personalrechtliche Entscheide gemäss Absatz 1b einzelnen Bereichsleiterinnen und -leitern oder dem Geschäftsfeld Personal und Dienste übertragen.

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